Dass Polizei etwas mit Innerer Sicherheit zu tun hat, ist jedem geläufig; vielleicht auch dass Polizei ein unverzichtbares Instrument für die Innere Sicherheit ist - neben anderen. Wissen wir auch, dass unser Staat einen Auftrag zur Inneren Sicherheit hat und was heißt überhaupt „Innere Sicherheit“?

Innere Sicherheit bedeutet - auf eine Kurzformel gebracht:

Rechtsgüterschutz, Rechtsdurchsetzung und Wahrung inneren Friedens in unserem Staat und Gemeinwesen.

In einer langen, über Jahrhunderte dauernden Entwicklung gegen willkürliche Fehde und Gewalt Einzelner gegen andere haben Reichs- und Landesgewalt mehr und mehr ein Gewaltmonopol für sich beansprucht und durchgesetzt. Innere Sicherheit war für sie zu einer wesentlichen und unaufgebbaren - „systemrelevanten“ - Aufgabe geworden. Das gilt auch für unseren Staat, die Bundesrepublik Deutschland - das ist bislang unangefochtener Konsens. Doch der Staat muss mit seinen Einrichtungen diese Aufgabe und diesen Auftrag auch gewährleisten, soweit wir - über unsere demokratisch gewählten gesetzgebenden Körperschaften - ihm dazu die finanziellen, personellen und sächlichen Mittel zur Verfügung stellen. Von daher steht die Gewährleistung der Inneren Sicherheit unter einem parlamentarischen Vorbehalt. Es gibt einen weiteren Vorbehalt, eine Ausnahme des faktischen Könnens: Kann der Staat oder die staatliche Gewalt bei bestem Willen und bester Ausrüstung in einer aktuellen Störung diese nicht beseitigen oder gar bei drohender Gefahr gegen Leib und Leben nicht rechtzeitig zu Stelle sein, tritt staatliche und auch polizeiliche Macht auf der Stelle, im zweiten Falle steht jedem Einzelnen das archaische Recht der Selbstverteidigung im Rahmen der Notwehr oder Nothilfe/Notstand zu (§§ 32, 34 StGB).

Zentrales Instrument, ja „reinste Verkörperung“ dieser staatlichen Sicherheits- und Friedensaufgabe und des ihr immanenten staatlichen Gewaltmonopols im vielfachen staatlichen Institutionsgefüge ist die Polizei. In seiner Geschichte der Staatsgewalt hat Wolfgang Reinhard es auf den Punkt gebracht: „Polizei im modernen Sinne ist die berufsmäßige Monopolorganisation für legitime staatliche Gewaltanwendung nach innen ...“ in Abgrenzung zum Militär als derjenigen nach außen. Zugleich hat er darauf aufmerksam, dass die moderne Polizei, die erst im 18./19. Jahrhundert entstand, ihren Ursprung gerade nicht im Bereich der bewaffneten Macht, sondern im Politikfeld der „Policey“, also der innenpolitischen Sorge um Frieden und Gemeinwohl hatte. Aus dieser Sorge rühren die vielfältigen Eingriffs-Befugnisse, die der Polizei gegen Personen und Sachen zur Verfügung stehen, und ihre Bewaffnung her.

Es wundert, dass Polizeigeschichte lange Zeit eher im Schatten historischer Forschungen und Darstellungen, auch eigener Traditionslinien und Traditionspflege stand und zum Teil bis heute steht. Noch vor gut 40 Jah-ren gab es nur ein bis zwei Handvoll wissenschaftlicher Publikationen zur Geschichte der Polizei insgesamt, insbesondere auch zur Polizei im 19. und 20. Jahrhundert. Meist waren es Institutions- und Rechtsgeschich-te der Polizei. Das hat sich geändert. Vor allem die verhängnisvolle Geschichte der Polizei während der NS-Zeit, der Ordnungspolizei, der Kriminalpolizei und Gestapo, war in den Fokus der Geschichtswissenschaft gerückt - angeregt durch spektakuläre Prozesse gegen NS-Verbrecher, wie den Auschwitz-, Treblinka-, May-danek- und Eichmann-Prozess und bohrendes Fragen nach dieser Vergangenheit. Spätestens seit der Wiedervereinigung im Herbst 1989 geriet auch die Polizei und der Sicherheitsapparat der DDR in das Interesse wissenschaftlicher Erforschung, Diskussion und Darstellung. Seither ist die Anzahl von polizeigeschichtlichen und anderen Polizei-Darstellungen (z.B. zur Polizei-Ethik) erheblich gewachsen. Sie bleiben dennoch hinter der Vielzahl militärgeschichtlicher Publikationen zurück. Dabei bieten auch Polizei und Polizeigeschichte ein weites Feld für weitere Forschung, Aufklärung, wissenschaftliche Diskussion und Darstellung, umfassenderer aber auch detaillierterer Art zu Aspekten polizeilichen Rechts, Handelns, polizeilicher Doktrin, polizeilicher Auslese und Ausbildung, polizeilicher Kultur, polizeilichem Bewusstsein und Selbstbewusstsein und dergleichen mehr.

 

Polizey/Polizei hat eine lange Geschichte:

Der Begriff „Polizei“ - abgeleitet vom griechischen/römischen Begriff von politeia und polis - entstand im 14. Jahrhundert im französischen Sprachraum mit der dort entwickelten Lehre vom ius politiae. Nach ihm hatte der Landesfürst das Recht, auch die Pflicht, die zur Überwindung der Fehde und zum Landfrieden notwendigen Maßnahmen für die allgemeine öffentliche Sicherheit zu treffen.
Mit dem Herausbilden und dem Ausbau von „Staatlichkeit“ im Deutschen Reich und der Festigung der in ihm begründeten Landesherrschaften wechselte der Begriff in den deutschen Sprachraum über - in gleichem Sinn und mit gleichem Ziel: Verdrängung des Faustrechts des Stärkeren, Etablierung eines alleinigen Gewaltmonopols des Landesherrn, Abwehr von Gefahren und Durchsetzung des allgemeinen Landfriedens mit einem allgemeinen Fehdeverbot. „Polizei“ wurde zum Synonym für öffentliche Friedensordnung und gute Verwaltung, wurde zur „Guten Polizey“: „recht, fride, hut und ordnung und polliceen im reich, auch ain regiment aufzurichten“ hatte Ks. Karl V. als vordringlichste Aufgabe in seinen Propositionen an die Stände zur Reichstagseröffnung 1521 gefordert.
Recht, Friede, Hut, Ordnung und ein gutes Regiment konnten nur gelingen, wenn man über ein Instrument verfügte, dass solches - notfalls mit Zwang und Waffengewalt - auch gegen Widerwillige durchzusetzen vermochte. Das wussten Kaiser, Landesfürsten, Städte und Grundherren. Sie waren bestrebt, auf bewaffnete Hilfsleute, Knechte, Büttel oder sonstige Amtspersonen zurückgreifen zu können, sie zu solchem Zwecke in den Dienst zu nehmen oder eigene aufzustellen und zu unterhalten. Die ersten „Polizisten“ waren etabliert, wenn auch noch nicht so geheißen - und sie waren bewaffnet! Dabei ist es geblieben in guten wie in schlechten Zeiten - Kriegszeiten ausgenommen, wo Recht, Friede, Hut, Ordnung und ein geordnetes Regiment schlechthin unter die Räder kam, wo Krieg, Mord, Totschlag, Plünderungen herrschten und je länger sie dauerten. Danach bedurfte es erheblicher Mühen, um aus diesen Verwahrlosungen erneut gute Ordnung zu schaffen, in der wieder Recht und Frieden herrschte.
So entwickelte sich mit dem Laufe der Zeit eine „Polizei“ als Einrichtung und Instrument der Obrigkeit, die im Sinne zunehmender Vor- und Fürsorge des Landesherren für Wohlfahrt seines Staates und seiner Untertanen eben auch für Recht, Friede und Ordnung sorgte - nicht nur für die Reichen, Besitzenden und Starken, auch für die Armen und Schwachen - wenn auch nicht immer im selben Maße. Zeitgleich - etwa vom ersten Drittel des 18. Jahrhunderts bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts parallel zur Ausbildung von Polizei als landesherrlicher/staatlicher Institution - entwickelte sich die Polizeiwissenschaft (historisch: Policeywissenschaft) als Lehre von der inneren Ordnung des Gemeinwesens. Sie umfasste Stoffe des Staatsrechts, der Verwaltungswissenschaft, frühen Volkswirtschaftslehre überlappend mit den Kameralwissenschaften, die als Universitätsstoff fest zur Beamtenausbildung zählte.
In Zeiten der Aufklärung unter dem Einfluss des Naturrechts und des wachsenden Bewusstseins der Eigenverantwortung des Menschen für sein Leben und Handeln versuchte man solche polizeiliche Omnipotenz zurück zu drängen. Dafür standen insbesondere Svarez und das Preuß. Allg. Land-Recht (ALR), worin es eingangs in § 1 II 17 ALR hieß, dass die Sorge für die „Sicherheit seiner Untertanen, in Ansehung ihrer Person, ihrer Ehre, ihrer Rechte und ihres Vermögens zur staatlichen Pflicht“ gehöre, und dann weiter in § 10 II 17 ALR: „Amt der Policey“ sei, „die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung, und zur Abwendung der dem Publico, oder einzelnen Mitgliedern desselben, bevorstehende Gefahr zu treffen“. Wohlfahrt und eine von der Obrigkeit definierte Glückseligkeit der Menschen sollten nicht mehr Sorge der Polizei sein. „Der Staat braucht nur Sicherheit zu verschaffen und muß dem Wohlstand keine Hindernisse in den Weg legen“, war die Begründung. Hier begegnen wir erstmals einem sehr modernen, uns vertrauten Polizeibegriff, der allein auf die Abwehr von akuten Gefahren für geschützte Rechtsgüter eingegrenzt und konzentriert ist.
In der Phase von Reaktion und Restauration schien diese Errungenschaft wieder zu verblassen zugunsten der alten Ideen von Wohlfahrt und Fürsorge als Ziel staatlichen polizeilichen Bemühens - zu tief saß der Gedanke staatlicher Bevormundung noch in den Köpfen von König und Amtsträgern. In der preußischen Königlichen Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-, Polizei- und Finanzbehörden von 1808 war den neu gebildeten „Regierungen“ als „Landespolizeibehörden“ in § 3 „die Fürsorge wegen des Gemeinwohls Unserer getreuen Unterthanen, sowohl in negativer als positiver Hinsicht“ übertragen: „Sie sind daher so berechtigt wie verpflichtet, nicht allein allem vorzubeugen, und solches zu entfernen, was dem Staate und seinen Bürgern Gefahr oder Nachtheil bringen kann, mithin die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung zu treffen, sondern auch dafür zu sorgen, dass das allgemeine Wohl befördert und erhöhet werde, und jeder Staatsbürger Gelegenheit habe, seine Fähigkeiten und Kräfte in moralischer sowohl, als physischer Hinsicht auszubilden, und innerhalb der gesetzlichen Grenzen auf die ihm zuträglichste Weise anzuwenden.“ Und 1850 hieß es in der Begründung zum neuen Gesetz über die Polizeiverwaltung : „Welche Gegenstände überhaupt ortspolizeilicher Regelung fähig und bedürftig sind, lässt sich schwer bestimmen. Das Gebiet der Polizei ist überhaupt ein fast unbegrenztes. Sie ist der Rest oder das notwendige Komplement der übrigen Zweige der Staatsgewalt. Sie fängt da an, wo die Rechtspflege, die Finanz- und Kriegsverwaltung aufhört und umgekehrt.“
Solche umfassende, extensive Deutung von Polizei und Polizeigewalt stutzte das Preußische Oberverwaltungsgericht 1882 in seiner berühmten „Kreutzbergerkenntnis“ zurück, als es sich in einer Baurechtsfrage auf das ursprüngliche Sinnverständnis des § 10 II 17 ALR berief und die Polizei auf die bloße Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ruhe, Sicherheit und Ordnung beschränkte, eine polizeiliche Befugnis zur Wohlfahrtsförderung, hier im Bereich von Bauvorschriften, ausschloss.
1931 knüpfte das Preußische Polizeiverwaltungsgesetz hier an. In der komprimierten Generalklausel des § 14 schrieb es fest: (1) „Die Polizeibehörden haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem, Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird. (2) Daneben haben die Polizeibehörden diejenigen Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz besonders übertragen sind.“ Den unmittelbaren Zwang, notfalls mit der Waffe, regelten die nach § 55 Abs. 1 S. 2 PVG erlassenen „Grundsätze“ über die Anwendung unmittelbaren Zwanges.
In der Nazi-Zeit verlor der Polizei-Begriff - trotz weiterer Geltung des § 14 PVG - durch die national-sozialistischen Auslegungspraxis jedoch jegliche rechtliche Kontur und Eingrenzung. Recht war und wurde, was der „Führer“ wollte und wollen wollte. Zur Aufgabe der Polizei wurde alles, was diesem Unrechtsstaat und seinem „Führer“, seiner Machtelite und der Aufrechterhaltung dieser Macht dienlich war und dienlich sein konnte. „Polizeibeamte, die in Ausübung dieser Pflichten von der Schußwaffe Gebrauch machen, werden ohne Rücksicht auf die Folgen des Schußwaffengebrauchs von mir gedeckt; wer hingegen in falscher Rücksichtnahme versagt, hat dienststrafrechtliche Folgen zu gegenwärtigen“ hatte Göring 1933 frühzeitig in seiner Eigenschaft als kommissarischer preußischer Innenminister angeordnet. Aus Polizisten waren Polizeisoldaten und Verbrechenensbekämpfer geworden. Sie hatten Anteil an vielen Verbrechen dieses Unrechts- und Terror-Regimes. Es waren die dunkelsten Jahre der deutschen Polizeigeschichte - von wenigem teils offenem teils verdecktem mutigem Aufbegehren abgesehen.
Die britische Militärregierung hatte die Polizei mit ihrer Agenda „restoration and maintenance of law and order as the primary objectives of Military Government“ rechtlich wieder einzufangen. Sie begriff - nach britischer Tradition - Polizeiaufgaben vor allem als gesellschaftliche Aufgabe der Friedenssicherung und definierten sie in der Verordnung Nr. 135 von 1948 “... Die hauptsächlichen Aufgaben der Polizei sind der Schutz von Leben und Eigentum, die Aufrechterhaltung von Gesetz und Ordnung, die Verhütung und Aufklärung von Straftaten und die Überstellung der Rechtsbrecher an die Gerichte. Für Zwecke, die mit diesen Aufgaben nicht notwendig verbunden oder in ihnen enthalten sind, darf die Polizei nicht verwendet werden. ...“
Diese Richtung wurde von den neuen deutschen Staatsorganen beibehalten - nicht jedoch die Entstaatlichung. Die angepasste Wiederaufnahme des PVG wurde stärker in eine von Grund- und Freiheitsrechten - mit „Ewigkeitsgarantie“ - geprägte Verfassungsordnung (Art. 19, 20, 79 Abs. 3 GG) eingebunden. Die Poli0zei kann und darf sich nicht mehr nach einem selbstbestimmten und beliebigen Wunschbild richten; sie ist in Recht und Verfassung verortet. Die von ihr zu schützenden Rechtsgüter werden allein von der Verfassung und der ihr gemäßen, demokratisch legitimierten Rechtsordnung definiert. Polizeigesetz und Strafprozessordnung sind Verfahrensgesetze für die Polizei, ähnlich anderen für Verwaltungsbehörden und Gerichte.
Konfliktstrategie und -taktik haben sich im Laufe der Zeit verändert, wie auch die Eingriffs- und Zwangsphilosophie polizeilichen Handelns. Gab es anfangs zwischen Militärischem und Polizeilichem kaum Unterschiede in der Mentalität von Eingreifen und Zwang, so bildeten sich gegen Ende des 19. und Beginn des 20. Jahrhunderts in der Bewältigung größerer Streikunruhen erste Unterschiede im Vorgehen heraus - nicht zuletzt darin, dass die Polizei ziviler Führung unterstellt war und ob es ihr gelang, den Konflikt unter Kontrolle zu halten und zu befrieden. Polizei sollte nicht mit bedingungsloser Waffengewalt - wie in einem Bürgerkrieg - den Widerstand brechen und den Konflikt beenden, sondern versuchen, den Konflikt auf friedliche Weise, durch Gespräch und Überzeugen zu lösen. Gebrauch der Waffe in der Polizei wurde - wohl abschreckend, doch - zur ultima ratio. Gelang das nicht, drohte mit dem „Belagerungszustand“ militärische Waffen-gewalt bei hohem Risiko vieler Verletzter und Toten - so das preußische Gesetz über den Belagerungszustand von 1851.
Heute haben wir moderne Polizeigesetze mit vielen Spezialnormen, die General-Klausel des § 8 PolG NRW als Auffang noch im Hintergrund. Hatte einst zum Einschreiten und zu Eingriffen der Polizisten diese Generalbefugnis ausgereicht, so muss der Polizist und die Polizistin heute - aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots der Normen-Bestimmtheit und Normen-Klarheit - um 70 ausdifferenzierte, spezielle Eingriffsnormen beherrschen, wenn sie rechtssicher handeln wollen und sollen. Anderes ist ihnen untersagt (so § 1 Abs. 5 S. 1 PolG; auch Nr. 1 der PDV 100). Hinzu kommen natürlich noch die Strafprozessordnung (StPO) und viele weitere Spezialgesetze, wie etwa die Verkehrsvorschriften u.a..
Immer wieder, auch gegenwärtig erleben wir, wie mit politisch instrumentalisierter „Angst“ vor Überfremdung, Verbrechen und Terror die Polizei - verfassungsrechtlich bedenklich - erneut zu einem Sicherheits-Vor- und Fürsorge-Instrument zu werden droht. Ähnliches gab es schon einmal, als in der NS-Zeit im Sinne einer nationalsozialistischer Volks-Sozial-Hygiene „Gewohnheits-Verbrecher“, „Berufsverbrecher“ und andere von der NS-Volksgemeinschaft Ausgegrenzte und Fremde mit Hilfe verbrecherischer Gesetze in die Konzentrations-, Arbeits- und Vernichtungslager gesperrt wurden.

 

Polizeigeschichte ist Menschenrechtsgeschichte

Polizeigeschichte vermittelt daher nicht nur Funktions-, Verwaltungs- und Rechts-Geschichte der Institution „Polizei“. Betrachtet man sie unter dem Brennglas, wie Staaten mit ihren Einwohnern, ihren Menschen und ihren Rechten, kurz: den Menschenrechten umgegangen sind, auch heute noch umgehen, so vermittelt Poli-zeigeschichte auch interessante, teils erschütternde Erkenntnisse in der Menschenrechtsgeschichte.

Verdeutlicht wird dies von einem weiteren Aspekt, der der Polizeigeschichte inne wohnt:

Polizeigeschichte ist Geschichte des „Polizierens“

Hinter diesem gekünstelt und technokratisch erscheinenden Begriff verbirgt sich ein handlungsorientierter Ansatz polizeilicher Tätigkeit und polizeilichen Wirkens. Denn Polizeigeschichte ist Geschichte handelnder Menschen - sowohl der Polizisten selbst als auch der für die Polizei verantwortlichen politischen Kräfte und Menschen, die dem polizeilichen Handeln ihre - heute: parlamentarische und demokratische - Legitimation verleihen. Doch unter diesem Aspekt bleibt auch das Tun des „polizeilichen Gegenübers“ (in polizei-bürokratischer Sprache), des Polizeipflichtigen (in der Rechtssprache), des Kunden (in kunden-orientierter Sprache) oder Klienten (in obrigkeitlicher Sprache) eingebettet. Vor allem im Inter-Agieren zwischen Polizisten einerseits und Bürger, Verdächtiger, Gefährder, Straftäter, Gefährdeter und Opfer wird die umfassende Dimension polizeilichen Handelns - des „policings“ - deutlich.

Da erscheinen manche Aspekte formaler historischer Betrachtung und Abhandlung in einem anderen Licht: Wie ist Polizeirecht gestaltet? Welches Bild des Untertans/Bürgers liegt ihm zugrunde? Wie sind die Behörden organisiert? Welches Personal hatten/haben sie? Wie rekrutierten und rekrutieren sie neues Personal? Wie ist die Vorbildung, Ausbildung, Schulung? Wie die Bezahlung, Fürsorge, Versorgung? Wie sieht die Polizeipraxis aus? Wie ihre Handlungsdoktrin, Strategie, Taktik in großen, kleinen und täglichen Einsätzen? All diese Einzelheiten geben auch Rückschlüsse, wie es um die Menschenrechte und ihre Achtung in unserem aber auch in jedem anderen Staat bestellt ist und wie er seine Polizei gestaltet hat - wenn man sich darum denn bemüht.

So war die Polizei - nachdem sich demokratische Kräfte in der Politik und in der Polizei ab Mitte der 1920er Jahre um eine bürgernahe Polizei bemüht hatten („Polizei - Dein Freund und Helfer“) - in der NS-Zeit einem verbrecherischen Regime anheim gefallen, das diesen Apparat schnell durch Druck und Terror, aber auch durch eifriges Mitwirken aus eigenen Reihen gleichschaltete und in mehreren Schritten sich ihrem verbrecherischen Tun nutzbar machte - zunächst im Reich, dann in den besetzten Gebieten. Zivile Polizisten waren NS-“Polizeisoldaten“ geworden, die an der Unterdrückung und Ausbeutung der besetzten Gebiete und einer rassistischen Vernichtungspolitik anderer Menschen maßgeblichen Anteil hatten. Die genaue Zahl der Opfer verbrecherischen Handelns oder Mittuns der Polizei dürfte mindestens über 1,5 Mio. Menschen liegen.

Auch nach dem Kriege bedurfte es vieler bis in die 1960er Jahre, bis die Polizei in ihrem Umgang mit Einzelpersonen wie auch bei Demonstrationen und öffentlichem Protest zeigte, dass sie aus den seit Herbst 1949 im Grundgesetz verbürgten Menschen- und Freiheitsrechten lernen wollte und sich um ihre Beachtung und Einhaltung bemühte - was bei mancher „Volkes Stimme“ von Zeitgenossen, mancher Politiker, aber auch aus eigenen Reihen nicht immer leicht war, und dass sie sich bemühte - und es bis heute tut, nicht nur als Instrument etablierter Macht verstanden und gebraucht zu werden sondern in ihrer rechtlichen Funktion der Abwehr akuter Gefahr und des Befriedens, als „Freund und Helfer“.

Hier würden sich deutlich gesellschaftlicher Wandel, Wachsen demokratischen, auch rechtlichen und verfassungsrechtlichen Bewusstseins und veränderter Umgang mit den Bürgerrechten zeigen, aber auch mit dem, was Polizei ist, sein soll, was sie können darf und soll und was nicht.

 

Polizeigeschichte ist auch politische Sozial- und Kulturgeschichte

Die Geschichtswissenschaft hat in den letzten Jahrzehnten drei - zum Teil heftig diskutierte und umstrittene - Wandlungen erlebt: von der klassischen politischen Geschichte über die Sozialgeschichte jüngst zur Kulturgeschichte. Von allen drei Schulen kann und wird Polizeigeschichte profitieren.

Ohne die politische Geschichte fehlt der äußere Rahmen, ohne den polizeiliche Aufgabe und Tätigkeit unverständlich bleibt. Die Entwicklung der Polizei kann nur nachvollziehen, der auch den Verlauf und den Inhalt sie betreffender politischer Prozesse analysiert. Polizei war und bleibt mit der Politik eng verwoben. Mit ihren politischen Vorgaben bestimmt sie ihre Bedingungen, ihre Organisation, personelle, finanzielle und sachliche Ausstattung; sie bestimmt auch, was Polizei können soll und darf. Innenminister Dr. Herbert Schnoor hat in einer Rede einmal gesagt, die Polizei sei die „politischste Verwaltung“ - und meinte damit nicht, dass die Polizei selbst sich politisch einmische und Politik mache, sondern dass sie von allen Verwaltungen am meisten im politischen Fokus stehe und politisch gestaltet sei. Nicht von ungefähr haben Politik und Polizei gleichen sprachlichen Ursprung.

Sozialgeschichte oder auch:„Sozial- und Wirtschaftsgeschichte galt zunächst als Teildisziplin der Geschichtswissenschaft neben der dominanten Politischen Geschichte. Davon hat sie sich seit den 1970er Jahren mehr und mehr emanzipiert. Ähnlich wie in der Soziologie geht es der Sozialgeschichte um die eine Gesellschaft prägenden Gruppen, Stände, Schichten oder Klassen und die empirische und theoretische Erforschung ihrer Strukturen, Prozesse, ihres sozialen Verhaltens, mithin um die Voraussetzungen, Abläufe und Folgen des Zusammenlebens von Menschen und betrachtet sie in ihrem geschichtlichen Kontext und Ablauf - und je nach Schwerpunkt entweder mehr als Strukturgeschichte oder aber als Gesellschaftsgeschichte. Da Polizei immer in und mit der Gesellschaft agiert, verspricht auch der sozialgeschichtliche Ansatz einen wesentlichen Ertrag in der Analyse des staatlichen Gewaltmonopols und ihrer Funktionäre.

Die jüngste Strömung der Geschichtswissenschaft, die Kulturgeschichte, widmet sich der Erforschung und Darstellung der Geschichte unseres geistig-kulturellen Lebens, unserer Zivilisation. Mit der Sozialgeschichte hat sie viele Berührungspunkte, war jedoch in den 1980er Jahren aus der Kritik zu ihr entstanden, sie sei als „sozial-, politik- oder wirtschaftsgeschichtlich ausgerichteten Struktur- und Prozessgeschichte“ zu eng und bilde die „kulturelle Kreativität der Menschen in der Gestaltung ihrer Lebenszusammenhänge“ nicht angemessen ab. So wurde mit einer „neuen Kulturgeschichte“ (New Cultural History) das Forschungsinteresse auf „symbolische Formen der Vergangenheit“ gelenkt wie „Zeichen, Metaphern, politische Sprachen, kollektive Repräsentationen oder Rituale“ - nicht nur hochkulturelle Gegenstände, sondern Familie, Sprache , Brauchtum und Sitten, Religion, Kunst und Wissenschaft. Kulturgeschichte nutzt einen weiten Quellenbegriff, der auch Alltagsquellen mit einbezieht. Untersucht werden z.B. Alltagsgeschichte, Geschlechtergeschichte und Diskursgeschichte. Kommunikation wird als Zeichenaustausch verstanden und daher bestimmten Zeichen wie Symbolen, Ritualen oder Zeremonien besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Denn - so die Erkenntnis - Text- und Symbolquellen eröffneten keinen objektiven Blick auf die Tatsachen der Geschichte, sondern lieferten lediglich Hinweise auf die sprachliche Kommunikation der Vergangenheit. Dieser als Linguistic Turn in die Geschichtswissenschaft eingegangene Paradigmenwechsel basierte auf der Auffassung, dass auch „soziale Lagen, Marktzwänge oder demografische Entwicklung ihrerseits als eigenständige Faktoren auf die semiotische Praktiken der betroffenen Menschen“ einwirkten. Verwandte Disziplinen wie Anthropologie und Ethnologie können dabei methodische Anregungen, Vorbilder und Muster bieten.

Für die Geschichte der Polizei finden sich hierin wesentliche Fragen, insbesondere was die Prämisse, dass aus kulturgeschichtlicher Perspektive politische und rechtliche Institutionen keine objektiven Gegebenheiten mit rationaler Struktur wären, sondern Kondensate kommunikativ erhobener, anerkannter oder zurückgewie-sener Geltungsansprüche, für die Einrichtung „Polizei“ bedeute. Auch Einzelfragen, wie etwa die Vorstellun-gen von Männlichkeit und wie sie die Polizei prägten und ob sie es noch heute tun, oder etwa Diskurse über Kriminalität, die den gesellschaftlichen und polizeilichen Umgang mit dieser maßgeblich bestimmen.

Insoweit begegnen wir der modernen Polizeiwissenschaft als wissenschaftlicher Disziplin für bzw. über das Polizeiwesen und ergänzen einander. Diese interessiert sich nicht nur für die Polizei als Institution, sondern auch für weitere Bereiche, die für die innere Sicherheit relevant sind. Ihr Forschungsgegenstand umfasst:

  • Die Polizei als Institution mit ihren organisatorischen und personellen Eigenschaften
  • Die Polizeiarbeit als praktisches Handeln mit sozialen Folgen
  • Polizei, Einsatz von Technik und Umgang mit Medien
  • Die Polizeiarbeit als Sozialkontrolle mit Blick auf Legalität, Effektivität und Effizienz sowie Missbrauch der Machtausübung
  • Die Aufgaben und Beziehungen anderer Institutionen und Dienstleistungen, die zu inneren Sicherheit beitragen
  • Die transnationalen Verbindungen und internationalen Einflüsse auf die innere Sicherheit

Nur solcher ganzheitlicher und handlungsorientierter Ansatz vermag das komplexe Gebilde der Polizei heute wie in der Vergangenheit angemessen abzubilden und zu analysieren - setzt aber auch ein erhebliches Wis-sen und methodisches Rüstzeug voraus. Die historischen Umrisse von Polizei erkennen wir inzwischen nicht nur schemenhaft, nach dem exakten Profil sind Polizeigeschichte und die Polizeihistoriker noch weiterhin auf der Suche.

 

Polizeigeschichte: Bleibende Mahnung

Interessant ist, wie viele Menschen Polizei immer noch als fernes obrigkeit-staatliches Instrument begreifen, als Instrument des „Vaters Staat“, und in Art pubertären Aufbegehrens es sich geradezu zum Sport machen, ihr ein Schnippchen zu schlagen oder sich mit Ausreden aus der Verantwortung für ihr Tun zu drücken, ob-wohl in einem demokratisch-republikanischen Rechtsstaat allein wir selbst, die Bürgerinnen und Bürger, Obrigkeit und die Polizisten unsere eigenen „Sicherheitsfunktionäre“ sind. Angesichts zunehmender Willkür bei gleichzeitig schwindendem Rechtsgehorsam tut es Not, darauf hinzuweisen, dass die in einem demokra-tischen Rechtsstaat geschaffenen Rechtsregeln nicht dazu da sind, uns zu disziplinieren oder zu ärgern; sie sind unsere eigenen Rechtsregeln, die ein soziales und gefahrenfreies Miteinander, z.B. im Straßenverkehr, aber auch auf vielen anderen Gebieten schaffen und regeln wollen. Die, die das in ihrem Verhalten ignorieren oder bewusst dagegen handeln, merken dabei gar nicht, wie sie mit solcher Haltung mithelfen, das demokra-tische und Rechtsbewusstsein zu erodieren. Sie reflektieren nicht, wie mit solcher Haltung die eigene demo-kratische Verantwortung für unser Gemeinwesen ausgeblendet wird und bleibt und mit ihrer selbstherrlichen, doch verantwortungslosen Freiheit unser aller Freiheit gefährdet wird. - Was dann folgen kann, lehrt auch die Polizeigeschichte!

Sie lehrt vor allem Aufmerksamkeit, Achtsamkeit, politische Sensibilität und Verteidigungsbereitschaft unserer freiheitlichdemokratischer Errungenschaften gegen alle Trugbilder, Lügen, Heilsversprechen, Vertuschungen, Verfälschungen, Verharmlosungen oder gar Verherrlichungen, was unter der Nazi-Herrschaft geschehen ist und wie es noch immer unter Teilen unserer Gesellschaft wuchert: „alles sei doch nicht schlecht gewesen in dieser Zeit“. Wer die vielen inzwischen zugänglichen, noch nicht in allem wissenschaftlich aufbereiteten und - trotz unbändigem Zerstöungswillen von NS-Funktionären, Polizisten und Militärs gegen Kriegsende dennoch überlieferten - Zeugnissen aus dieser verblendeten folgenschweren Zeit und ihre Aufarbeitung in zahlreichen über jeden Zweifel erhabenen Fachbüchern zur Kenntnis nimmt, liest, kann unschwer und zweifelsfrei erkennen, dass in jener Zeit von Beginn an ein verbrecherisches, korruptes Regime herrschte, und dass viele Menschen damals dieses Regime herbei gesehnt, herbei geführt und getragen haben bis zum bitteren Ende. Wer heute noch diesen Dingen anhängt, die Verbrechen ausblendet, negiert, bagatellisiert, zu makabrem Spaß nutzt, verherrlicht millionenfaches Verbrechen und versündigt sich an ihren Millionen Opfern - um 6 Mio. Juden , mehrere Hunderttausend Sinti u. Roma, über 100.000 kranker und behinderter Menschen , dann der vielen Kriegstoten: Soldaten wie Zivilisten - ist Menschen- und Verfassungsfeind. Bertolt Brecht hatte am Schluss des Epilogs zu seinem Parabelstück „Der unaufhaltsame Aufstieg des Arturo Ui“ mahnend geschrieben: „... Dass keiner uns zu früh da triumphiert - Der Schoß ist fruchtbar noch, aus dem das kroch!“ Dass diese Mahnung aktuell bleibt, zeigen viele Vorfälle in jüngster Zeit.

Von eigener Geschichte zu wissen, sich um sie zu bemühen, verantworten, was im Namen der Polizei geschehen ist, über eigenes Handeln zu reflektieren und aus Fehlern zu lernen, gehört mit zur Aufgabe und Pflicht, ja zum Selbstverständnis einer lernenden Institution wie der Polizei und jeder und jedes Einzelnen von ihnen. Die Polizei besitzt in der Bevölkerung nach wie vor ein hohes Vertrauen - wie jüngste Umfragen beweisen. Diesem Vertrauen täglich gerecht zu werden, ist Auftrag und Aufgabe jeder und jedes von ihnen.

Unsere Pflicht und Schuldigkeit als demokratische Bürger ist es, sie dabei zu begleiten, auf sie zu sehen, auch kritisch, und über sie und ihre Arbeit für uns und unser Gemeinwesen sich kundig zu machen, Irrungen, falschem Selbstverständnis und Übergriffen zu wehren, aber auch sie und ihre Arbeit wert zu schätzen, sie zu unterstützen und zu respektieren - es ist unsere Polizei!

Düsseldorf, 22.10.2020

Michael Dybowski,
Polizeipräsident a.D., Vorsitzender des Vereins „Geschichte am Jürgensplatz e.V.“

 

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