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Es ist im übrigen auch aufgrund der vielen weiteren Bescheinigungen, insbesondere auch des Rechtsanwalts Kalpers und des Zeugen Heltmer (wahrscheinlich Hettmer, d. Verf.) als glaubwürdig und feststehend angesehen worden, dass der Beschwerdeführer sich nur durch die Flucht und das Verstecken vor dem Tode hat retten können. Den tatsächlichen Nachweis dafür, dass er in den schwierigsten Zeiten sich aktiv gegen das Nazitum betätigt hat und zwar zum Teil in hervorstehender Weise, hat der Kammer die Veranlassung dazu gegeben, seiner Beschwerde stattzugeben und ihn wegen seines geeigneten Widerstandes in die Kategorie V der völlig Entlasteten einzustufen"

Dr. Dr. Goetsch wurde am 18.5.1945 von den amerikanischen Besatzungstruppen zum Polizeipräsidenten von Düsseldorf berufen. Bestätigt wurde seine Ernennung am 27.7.1945 durch die britische Militärregierung. Die Briten hatten zwischenzeitlich die Amerikaner abgelöst. In einem Schreiben ‚betreffend die Neuorganisation der Polizei' wurde dem damaligen Oberbürgermeistermitgeteilt, dass "der Polizeipräsident Oberregierungsrat Dr. Goetsch" der "Chef der Polizei direkt unter dem Oberbürgermeister"sei. Am 20.8.1945 erfolgte dann seine Suspendierung durch die britische Militärregierung nach der sogenannten ‚Oberregierungsrat-Verordnung', nach der diejenigen höheren Beamten automatisch aus ihrem Amt entlassen wurden, die im ‚3. Reich' einen relativ schnellen Aufstieg geschafft hatten. Goetsch wurde bis zum 1.1.1947 im Lager Eselsheide bei Paderborn interniert. Goetsch wollte seine Suspendierung nicht tatenlos hinnehmen und betrieb nach der Entlassung aus der Internierung seine Entnazifizierung. Nachdem er zunächst in die Kategorie IV eingestuft worden war, erreichte er in der Berufungsverhandlung die Einstufung in die Kategorie V (siehe oben). Als nächster Schritt folgte eine Klage gegen die Stadt Düsseldorf vor dem Landesverwaltungsgericht. In der Klageschrift vom 26.6.1948 forderte er, die Stadt Düsseldorf dahingehend zu verurteilen, "dem Kläger mit Wirkung vom 2. Januar 1947 eine seiner bisherigen Amtsstelle nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Rangverhältnisse gleichzuberwertende Amtsstelle zu übertragen."Zuvor hatte Otto Goetsch zwei Wiedereinstellungsgesuche an die Stadt Düsseldorf (19. und 29.1.1948) gerichtet. Diese waren jedoch abgelehnt worden. Das Verfahren zog sich bis zum 10.9.1949 hin und endete mit einem Vergleich zwischen Dr. Dr. Goetsch und der Stadt Düsseldorf. Otto Goetsch wurde aufgrund dieses Vergleichs als Rechtsrat in die Dienste der Stadt übernommen.

Zwischenzeitlich hatte er auf ein Gesuch, das an den Innenminister und (inhaltsgleich) an den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen gerichtet war, am 12.1.1948 eine Angestelltenstelle als Referent in der Polizeiabteilung des Innenministeriums erhalten. Gegen die Einstellung als Angestellter wehrte sich Goetsch und versuchte, allerdings vergeblich, eine Beamtenstelle zu bekommen. Nach dem Vergleich mit der Stadt Düsseldorf kündigte er schließlich seine Stelle im Ministerium.

Mit Schreiben vom 1.9.1953 richtete Dr. Dr. Goetsch ein Gesuch an den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, in dem er darum bat, ihn "zum 1. Oktober 1953 in der Stelle des Polizeipräsidenten von Düsseldorf zu bestätigen."Er begründete sein Begehr damit, dass er von der amerikanischen Militärregierung, später auch von der britischen Militärregierung zum Polizeipräsidenten in Düsseldorf ernannt worden sei. Dies sei durch eine Urkunde vom 30.07.1945 durch den Oberbürgermeister in Düsseldorf bestätigt worden. Von der Stelle des Polizeipräsidenten sei er nie suspendiert worden. Da sich das Ministerium offenbar nicht rührte, bat er mit Schreiben vom 25.3.1954 um eine Entscheidung über seinen Antrag. Am 30.11.1954 wurde Dr. Dr. Goetsch vom Innenministerium mitgeteilt, dass seinem Antrag nicht entsprochen werden konnte und ihm " aus der Presse bekannt sein dürfte, (ist) dass Herr Rechtsanwalt Herbert Klein inzwischen zum Polizeipräsidenten ernannt worden" war. Seitens des Ministeriums sehe man "die Angelegenheit als erledigt an".